VBE aktuell 41/16: Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
Durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2016 wurde nun eine langjährige Forderung des VBE zumindest teilweise umgesetzt. Der neue § 59 Landesbesoldungsgesetz ermöglicht für die vorübergehende Übertragung eines höherwertigen Amtes die sogenannte Differenzzulage ab dem 13. Monat der Wahrnehmung. Die Kürzung der Wartefrist um 6 Monate bei ansonsten gleichbleibenden Voraussetzungen, stellt zumindest einen ersten Schritt auf dem Weg zur Besoldungsgerechtigkeit für die vielen kommissarischen Schulleitungen in NRW dar. Darüber hinaus hat das Ministerium auf eine Anfrage des VBE NRW bestätigt, dass die Verkürzung der Wartefrist auch Lehrkräften zu Gute kommt, die bereits vor Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetz mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes beauftragt worden sind.
Bereits absolvierte Zeiten werden damit auf die Wartefrist von 12 Monaten angerechnet. Dies teilte das Ministerium den Bezirksregierungen unter Bezugnahme auf die Anfrage des VBE NRW vom 14. Juli 2016 mit.
Der VBE wird sich in den weiteren Verhandlungen dafür einsetzen, dass die Wartefrist zukünftig weiter gekürzt wird.
Wenn ein Beamter oder Tarifbeschäftigter sich in der aktuellen Schullandschaft bereit erklärt, die immense Verantwortung und Mehrarbeit einer solchen befristeten Funktionstätigkeit zu übernehmen, muss der Dienstherr dies auch unmittelbar honorieren.
Text § 59 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW)
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünden.